So wird etwa im aktuellsten Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 22. April 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer die geforderte Zusammenarbeit hinsichtlich der Reflexion seiner deliktsrelevanten Verhaltensweisen nach wie vor ablehnt (Vollzugsakten, pag. 944 ff.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Begutachtung die Anlasstaten bzw. das Tötungsdelikt (erneut) als Unfall bzw. Versehen beschrieb und sich als naiven Mitläufer darstellte (Vollzugsakten, pag. 830). Die bereits im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gezeigten Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Vollzugsakten, pag.