281 f., pag. 297, pag. 353, pag. 376, pag. 403, pag. 445, pag. 512, pag. 647, pag. 945 f.). Dass sich der Beschwerdeführer damit auseinandergesetzt hat – wie im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht (Vollzugsakten, pag. 1045) – ist zu bezweifeln. So wird hierfür eine objektive nachvollziehbare Auseinandersetzung verlangt, eine blosse Bekundung reicht nicht aus (KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 9). Von einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung kann vorliegend aber nicht die Rede sein. So wird etwa im aktuellsten Vollzugsbericht der JVA M.______