11 Durchführung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend sei. Aus Sicht von Dr. med. C.________ werden vollzugsbegleitende sozialtherapeutisch und sozialpädagogisch ausgerichtete Gespräche und eine allfällige Teilnahme des Beschwerdeführers am R&R2-Programm aber durchaus als sinnvoll erachtet (Vollzugsakten, pag. 854). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, verweigerte der Beschwerdeführer bisher jegliche Therapiearbeit und Aufarbeitung, insbesondere der Anlasstaten und seiner deliktsrelevanten Problembereiche (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 281 f., pag.