Die im Gutachten gemachten Ausführungen decken sich denn auch mit den Erörterungen im Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 2. August 2019, wonach die dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach wie vor dominant seien und sich insbesondere in Konfliktsituationen zeigen würden (Vollzugsakten, pag. 692). Mehrere solcher Konfliktsituationen führten in der Vergangenheit zu Disziplinarverfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 23 hiernach). Es besteht laut Gutachten vom 27. Dezember 2019 aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar keine zwingende Indikation für eine ambulante vollzugsbegleitende therapeutische Behandlung, zumal der Beschwerdeführer nicht motiviert und eine