Mit Blick auf das durchzogene Vollzugsverhalten des Beschuldigten (vgl. Ziff. 23 hiernach) ist durchaus nachvollziehbar, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 27. Dezember 2019 davon ausgeht, dass die eingeschränkte Konfliktfähigkeit und hohe Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer im Kern weiterbestehe und in entsprechenden Auslösesituationen mit Gewaltreaktionen des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse (Vollzugsakten, pag. 855). Die im Gutachten gemachten Ausführungen decken sich denn auch mit den Erörterungen im Vollzugsbericht der JVA M.__