Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für Verhaltensdispositionen mit Krankheitswert vorliegen (Vollzugsakten, pag. 1076). Im Gutachten vom 27. Dezember 2019 wurde allerdings festgehalten, dass beim Beschwerdeführer u.a. eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - unterhalb der diagnostischen Schwelle einer psychischen Störung - vorliege (Vollzugsakten, pag. 850) und auch die Anlasstaten vom Dezember 1999 in diesem Zusammenhang und den damaligen Lebensumständen des Beschwerdeführers zu sehen seien (Vollzugsakten, pag.