Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei schrecklich, dass die illegale Geldbeschaffung ein Todesopfer gefordert habe. Er wolle erneut seine tiefgründige Entschuldigung an die Familie des Opfers richten. Dies sei nicht nur ein vages Lippenbekenntnis, wie dies die Vorinstanz darzustellen versuche. Der Beschwerdeführer verweist in genereller Weise auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2020 (pag. 77 ff.; Vollzugsakten, pag. 1042 ff.). Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für Verhaltensdispositionen mit Krankheitswert vorliegen (Vollzugsakten, pag. 1076).