Eine Bagatellisierungstendenz zeige sich auch hinsichtlich seines Verhaltens in Haft. Bei dieser Ausgangslage seien die Reue-, Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers als blosse Lippenbekenntnisse zu werten. Das Rückfallrisiko sei seit 2018 in keiner Weise gesunken und es sei nach wie vor von der gutachterlich festgestellten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Täterpersönlichkeit falle eindeutig negativ ins Gewicht (Vollzugsakten, pag. 1074 ff.). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei schrecklich, dass die illegale Geldbeschaffung ein Todesopfer gefordert habe.