sichtlich der Gewaltdelikte und seines gewalttätigen/aggressiven Verhaltens im 10 Vollzug stehen würden. Der Beschwerdeführer verweigere sich sodann nicht nur der Therapiearbeit, sondern jeglicher Aufarbeitung/Reflexion seiner Taten. Er habe auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sein Morddelikt bestritten und dies als Unfall resp. Versehen abgetan, weshalb die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nach wie vor Geltung haben würden. Eine Bagatellisierungstendenz zeige sich auch hinsichtlich seines Verhaltens in Haft.