22. Ad Täterpersönlichkeit: Die Vorinstanz hielt zur Täterpersönlichkeit im Wesentlichen fest, dass die Vorstrafen und die vorliegenden Anlassdelikte deutlich aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer keine Motivation gehabt habe, ein deliktfreies Leben zu führen und er auch nicht durch Verurteilungen beeindruckt oder positiv in seinem Verhalten habe beeinflusst werden können. Beim Beschwerdeführer sei zwar keine schwere psychische Störung diagnostiziert worden, allerdings seien verschiedene Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden, welche im Zusammenhang mit seiner Delinquenz, insbesondere auch hin-