Kinder, mit denen er – eigenen Angaben zufolge – jeweils höchstens ein bis zwei Monate am Stück verbrachte. Insofern hat sich der Beschwerdeführer nirgendwo in sozialer, familiärer oder beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert, sondern war – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festhält – stets alleine und getrennt von seiner Familie unterwegs. Der heimatlose Lebenswandel des Beschuldigten mit zahlreichen Brüchen und letztlich erfolglosen Versuchen, beruflich Fuss zu fassen, wirkt sich negativ auf die Prognose aus.