Der Beschwerdeführer ist neben dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2011, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (Vollzugsakten, pag. 688). Die Anlasstaten beging der Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 1999, er konnte allerdings erst im Jahr 2006 als mutmasslicher Täter ermittelt und infolgedessen am 21. Mai 2008 in Italien verhaftet werden. Vor den Anlasstaten bzw. während der Zeit vor der Verhaftung führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebenswandel.