Der Beschwerdeführer könne daher mit Ausnahme der Anlassdelikte nicht als deliktisch tätig gelten, er habe jedoch kein stetes und geregeltes Leben geführt. Der Beschwerdeführer sei nirgendwo in sozialer, familiärer oder beruflichwirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert und sei stets alleine und getrennt von seiner Familie unterwegs gewesen. Das übergeordnete Ziel sei stets die Geldbeschaffung gewesen, hierfür habe er auch nicht vor Gewaltanwendung zurückgeschreckt. Diese Umstände seien äusserst ungünstig, zumal sie wiederum Anlass für deliktisches Verhalten geben könnten (Vollzugsakten, pag. 1072 f.).