21. Ad Vorleben: Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer neben dem Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2011 nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei und die aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Amtsstatthalteramt Luzern aus dem Jahr 2006 sowie die Verurteilungen aus Italien (1999) und den USA (2005) nicht beachtet werden dürften. Der Beschwerdeführer könne daher mit Ausnahme der Anlassdelikte nicht als deliktisch tätig gelten, er habe jedoch kein stetes und geregeltes Leben geführt.