Dem Beschwerdeführer ist demnach zuzustimmen, dass auch der gesundheitliche Zustand des Betroffenen bzw. die allfälligen Auswirkungen gesundheitlicher Beschwerden auf die Gefahr neuer Straftaten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Krankheitsgeschichte und das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers aber durchaus Eingang in das besagte Gutachten gefunden. Es wird darin mehrfach auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (HWS-Operation, Herzproblematik) hingewiesen (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 817, pag. 832 f., pag. 842)