Weder nach Erhalt des besagten Schreibens noch im Rahmen der jeweils ca. 3-stündigen Untersuchungen durch Dr. med. C.________ (Vollzugsakten, pag. 788) brachte der Beschwerdeführer sprachliche Vorbehalte an. Auch nachträglich, d.h. nach der Ausfertigung des Gutachtens und Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer, opponierte dieser nicht. So ist die Tatsache, dass die Exploration