Dem fraglichen Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf wesentliche (sprachlich bedingte) Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter schliessen lassen, selbst wenn der Beschwerdeführer nur über ein – nach Ansicht des Gutachters – begrenztes Vokabular verfügt (Vollzugsakten, pag. 817). Im Gutachten vom 27. Dezember 2019 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die Exploration ausreichend seien bzw. eine Verständigung problemlos möglich sei («Herr A.________ spricht zwar etwas gebrochen, je-