Nach Erstattung des Gutachtens ist dem Betroffenen zu ermöglichen, Erläute- rungs- und/oder Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (Art. 19 Abs. 2 VR- PG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 ZPO; analog auch Art. 188 f. StPO). Sofern der Beschwerdeführer weiter rügt, dass bei der ambulanten Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. C.________ kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist Folgendes entgegenzuhalten: