19. Wird ein Gutachten eingeholt, ist dem Betroffenen vor der Auftragserteilung Gelegenheit zu bieten, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 185 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR. 272]; analog auch Art. 184 Abs. 3 StPO). Bei der Erstellung eines Gutachtens ist – sofern notwendig – ein Dolmetscher beizuziehen (HEER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 12). Nach Erstattung des Gutachtens ist dem Betroffenen zu ermöglichen, Erläute- rungs- und/oder Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (Art.