Die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens ist in grundsätzlicher Weise dann angezeigt, wenn ein Sachverhalt auf der Basis besonderer Fachkenntnisse durch einen auf diesem Gebiet ausgewiesenen Experten beurteilt werden soll (BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 20; vgl. auch Art. 182 StPO). Der Beizug einer sachverständigen Person ist sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung anerkannt (etwa KOLLER, a.a.O., Art. 86 StGB N 8 und 12; BABIC, a.a.O., S. 45 ff.