18. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierfür einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB indes nicht vor. Die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens ist in grundsätzlicher Weise dann angezeigt, wenn ein Sachverhalt auf der Basis besonderer Fachkenntnisse durch einen auf diesem Gebiet ausgewiesenen Experten beurteilt werden soll (BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 20;