17. Ad Aussagekraft des Gutachtens vom 27. Dezember 2019: Zunächst ist die Frage zu klären, ob in grundsätzlicher Weise auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2019 abgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer verlangt, dass dieses aus verschiedenen Gründen aus den Akten zu weisen sei (vgl. Ziff. 19 und 20 hiernach).