16. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 5. Juni 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat, weshalb eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich ist und die übrigen Kriterien hierfür zu prüfen sind. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien und der Gesamtwürdigung (im Allgemeinen: Vollzugsakten, pag. 1068 ff.; zu den einzelnen Kriterien E. 3. ff.; zur Gesamtwürdigung derselben E. 6. des angefochtenen Entscheids) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.