1034 ff.). Es besteht nach Ansicht der Kammer daher kein Grund, die Vernehmlassung der BVD vom 27. Juli 2020 und die damit eingereichten Vollzugsakten aus den Akten zu weisen. IV. 15. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).