Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Die Vollzugsakten der BVD hätten damit ohnehin eingeholt werden müssen, zumal ohne die Vollzugsakten die Beurteilung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers keinesfalls möglich gewesen wäre. Damit werden die Folgen der Verspätung aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemildert (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 42 N 1). Der guten Ordnung halber ist weiter festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung der kurzen Nachfrist von lediglich vier Tagen auch kein Nachteil erwachsen ist.