Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine ordentliche Zustellung, ein Zustellnachweis der Schweizerischen Post befindet sich nicht in den Akten. Es muss daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die BVD – wie von ihnen behauptet – die fragliche Verfügung der Vorinstanz tatsächlich nicht erhalten haben. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. So gilt im vorliegenden Verfahren (sowohl vorinstanzlich als auch oberinstanzlich) der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG. Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist.