Die Behörde muss die Eröffnung und damit den Beginn des Fristenlaufs belegen. Misslingt der Nachweis, so muss eine möglicherweise verspätete Rechtshandlung einer beteiligten Person als fristgerecht vorgenommen gelten (MÜLLER, a.a.O., S. 100; MERKLI/AESCHLIMANN/ HER- ZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 41 N 3). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine ordentliche Zustellung, ein Zustellnachweis der Schweizerischen Post befindet sich nicht in den Akten.