Die BVD reagierten erst nach der zweiten Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 und brachten vor, sie hätten die erste Verfügung vom 2. Juli 2020 nicht erhalten (Vollzugsakten, pag. 1034 ff.). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt, dies in der Regel entweder per Einschreiben oder mittels Gerichtsurkunde. Soweit kein Zustellnachweis erforderlich ist, kann die Zustellung auch mit normaler Post erfolgen (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die Behörde muss die Eröffnung und damit den Beginn des Fristenlaufs belegen.