4 14. Behördlich angesetzte Fristen können – im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen – erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Erforderlich ist ein begründetes Gesuch, welches vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden muss (Art. 43 Abs. 1 VRPG; MÜLLER, a.a.O., S. 98). Dass ein solches Gesuch vorliegend nicht gestellt wurde, ist unbestritten. Die BVD reagierten erst nach der zweiten Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 und brachten vor, sie hätten die erste Verfügung vom 2. Juli 2020 nicht erhalten (Vollzugsakten, pag.