Die Vorinstanz verwies im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 43). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 aus, dass es sich um eine mangelhafte Eröffnung handle, da die BVD die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2020 gar nie erhalten habe. Da aus der mangelhaften Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erst mit der zweiten Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 ausgelöst und mit Eingabe der BVD vom 27. Juli 2020 gewahrt worden (pag. 55).