13. Die Vorinstanz erwog dazu, dass behördliche Fristen ohne Weiteres erstreckt und bei verpassten Fristen praxisgemäss Nachfristen angesetzt werden dürften. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die Stellungnahme und Unterlagen aus den Akten zu weisen seien. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer dadurch auch kein Nachteil erwachsen, sei das Beschwerdeverfahren trotz dieser Nachfrist doch zweifellos beförderlich behandelt worden. Die Vorinstanz verwies im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag.