12. Vorweg ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. So macht dieser geltend, die Vorinstanz habe den BVD im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu Unrecht von Amtes wegen eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme und der aufgelaufenen Vollzugsakten angesetzt (pag. 3 ff.). Diese Rüge wurde bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufgegriffen (Vollzugsakten, pag. 1039 und 1070 f.).