11. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zweidritteltermin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).