Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies – unter zwei zusätzlichen Anmerkungen – im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (pag. 53 ff.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Replik zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 59 ff.). Der Beschwerdeführer nahm am 18. Oktober 2020 Stellung (pag. 65 ff.). Auf eine Duplik wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 (pag.