Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag. 45 ff.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 reichten die BVD auf telefonische Nachfrage hin die aufgelaufenen Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer ein (pag. 51). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies – unter zwei zusätzlichen Anmerkungen – im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (pag.