Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 26. August 2020. Gleichzeitig reichte die Vorinstanz die Vollzugsakten (BVD 1250/19) und die Beschwerdeakten (2020.SIDGS.512) ein (pag. 43). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag.