6. Gestützt darauf eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 18. September 2020 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Beschwerdeakten und die dazugehörigen Vollzugsakten der BVD einzureichen (pag. 33 ff.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2020 zu den Akten (pag. 37 ff.). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 26. August 2020.