4. Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen (Vollzugsakten, pag. 1068 ff.). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde, datiert auf den 18. September 2020 (allerdings Poststempel 16. September 2020, eingelangt am 17. September 2020) und machte hierbei