Der Beschwerdeführer wurde weiter des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Die bis anhin ausgestandene Untersuchungshaft von 553 Tagen und der vorzeitige Strafantritt ab dem 25. November 2009 wurden an die Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde ferner zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung der oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin verurteilt. Für die übrigen Beschlüsse wird auf das Urteilsdispositiv in Sachen SK 11 146 verwiesen (amtliche Akten Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend Vollzugakten] pag.