2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'430.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft