18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 5. Juli 2019 auf der Autobahn F.________ in D.________, Verzweigung L.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 125 Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1 sowie 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.