17 teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Sie hat sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'430.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung steht der Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).