V. Zivilpunkt Ist eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert worden, so sieht Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Die Zivilklägerin hat ihre Zivilklage im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend belegt, sie hat diese dennoch aufrechterhalten und nicht zurückgezogen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall korrekt. VI. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par-