Die Verhältnisse der Beschuldigten haben sich demnach seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert (vgl. pag. 121, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer ein Tagessatz in der Höhe von CHF 40.00 als dem Verschulden angemessen. 23. Auszusprechende Strafe Die Beschuldigte wird daher zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festgesetzt.