22. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen. Gemäss dem am 14. Januar 2021 von der Beschuldigten ausgefüllten Formular über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Beschuldigte derzeit erwerbslos. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann der Beschuldigten verdient monatlich einen Nettolohn von CHF 5'700.00 (pag. 160 f.). Die Verhältnisse der Beschuldigten haben sich demnach seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert (vgl. pag.