Seit dem 1. Januar 2018 kann eine bedingt ausgesprochene Strafe einzig mit einer Busse nach Art. 106 StGB als ergänzende, unbedingte Sanktion verbunden werden. Die Vorinstanz verzichtet – da das Strafverfahren für die Beschuldigte «Denkzettel» genug sei sowie mit Verweis auf die sog. «Schnittstellenproblematik» – auf eine Verbindungsbusse. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Im Übrigen steht vorliegend mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einer höheren Strafe ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.