16 21. Konkretes Strafmass In Anbetracht des leichten Verschuldens der Beschuldigten erscheint der Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Geldstrafe aufzuschieben ist (pag. 121, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit dem 1. Januar 2018 kann eine bedingt ausgesprochene Strafe einzig mit einer Busse nach Art.