20. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind unauffällig und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie ist im Strafregister bisher nicht verzeichnet (pag. 166), was neutral zu werten ist. Die Beschuldigte konnte sich nicht an den konkreten Unfallhergang erinnern. Strafmindernd kann hier dennoch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte aufrichtig Bedauern an den Geschehnissen geäussert hat sowie auch aus eigenem Antrieb den Kontakt zur Zivilklägerin gesucht und Interesse an deren Gesundheitszustand gezeigt hat (pag. 19, Z. 164 ff.; pag. 77, Z. 5 ff.;