Vorliegend bestätigt die Kammer den vorinstanzlichen Schuldspruch. Die Strafzumessungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die Überprüfung der Strafzumessung erfolgt daher mit Zurückhaltung. Der Strafrahmen von Art. 125 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.