Sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sind erfüllt. 17. Konkurrenz und Fazit Die Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. starkes Abbremsen wird vorliegend durch den Verletzungstatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung konsumiert (vgl. erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 119 f., S. 14 f.). Die Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 5. Juli 2019 in D.________ zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.